Satzung des Fördervereins​

Satzung

des Fördervereins der Focko-Ukena Schule (Grundschule in 26802 Moormerland)

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Focko-Ukena-Schule“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Moormerland.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Moormerland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung (i. S. d. §52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Die Zwecke werden verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Die Zwecke werden außerdem verwirklicht durch Spenden, Kuchenverkauf, Mitgliedsbeiträge und der Mitwirkung bei örtlichen Aktivitäten. Der Satzungszweck wird gefördert durch das Pflegen des Verhältnisses zwischen der Focko-Ukena-Schule, den Eltern der Schüler und Schülerinnen sowie an der Schule interessierten Bürgerinnen und Bürgern durch finanzielle Unterstützung.

Hierzu zählen:

a) Den Kindern und Lehrkräften Lern- und Lehrmittel zur Verfügung zu stellen, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind.

b) Die Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, den Spielgeräten auf dem Schulhof und der Ausstattung mit IT-Medien.

c) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten.

d) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen.

e) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen.

f) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.

g) Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Darüber hinaus gehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt oder Ausschluss,

b) Versterben des Mitglieds (bei natürlichen Personen),

c) Erlöschen des Mitglieds (bei juristischen Personen).

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen des Fördervereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3)Der Jahresbeitrag wird zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres fällig.

§ 6 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder, freiwillige Zuwendungen (Spenden) und durch Erlöse aus Veranstaltungen aufgebracht.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem oder der Vorsitzenden,

b) dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem oder der Schatzmeister/in,

d) dem oder der Schriftführer/in,

e) dem oder der Schulleiter/in der Focko-Ukena-Schule.

f) zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer.

(2) Der oder die Vorsitzende, sein oder seine Stellvertreter/in oder der oder die Schatzmeister/in vertreten den Verein jeweils zu zweit.

(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(3) Im Falle, dass keines der Mitglieder sich bereit erklärt für die Vorstandsarbeit zu kandidieren und diese auch auszuüben, bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder weitere drei Monate im Amt. In dieser Zeit versuchen die Mitglieder einen neuen Vorstand zu wählen. Falls kein neuer Vorstand gewählt wird, erfolgt die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

b) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

c) die Wahl von zwei Kassenprüfern,

d) die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder,

e) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr,

f) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

g) Änderungen der Satzung,

h) die Auflösung des Vereins.


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im vierten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Soweit die Umstände es zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen.

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll unterzeichnen der oder die Protokollführer/in und der Versammlungsleiter.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die oder der Vorsitzende des Vorstands und sein oder seine Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Moormerland mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die Focko-Ukena-Schule und können ihr nicht entzogen werden.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.